Satzung des

Kleintierzuchtvereins H 274 Niederreifenberg e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

 

1.1 Der im November 1964 gegründete Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V.hat seinen Sitz in 61389 Schmitten – Ortsteil Niederreifenberg. Als Geschäftsadresse gilt

die Adresse des ersten Vorsitzenden.

 

1.2 Der Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. soll in das Vereinsregister des

Amtsgerichts Königstein im Taunus eingetragen werden.

 

1.3 Der Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. ist sowohl bei den

Geflügelzüchtern, wie auch bei den Kaninchenzüchtern, Mitglied im Verband

(Kreisverband) und den übergeordneten Verbänden des jeweiligen Kreisverbandes. Der

Beitritt zu weiteren Landesverbänden wie z.B. Ziergeflügel, Kanarienvögel u.a. ist nicht

ausgeschlossen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

 

2.1. Der Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. verfolgt ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“

der Abgabenordnung (AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

Förderung des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und Förderung der

Rassegeflügel - , Rassekaninchen- und Kleintierzucht.

Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:

 

2.2 Allgemeine Beratung und Aufklärung über sachgemäße und den neusten, bekannten

wissenschaftlichen Erkenntnissen angepassten Rassekaninchen- und

Rassegeflügelzucht. Die Verhütung sowie gegebenenfalls die Bekämpfung von Geflügelsowie

Kaninchenkrankheiten bzw. Seuchen. Eine enge Zusammenarbeit mit den

zuständigen Behörden (Veterinäramt) wird angestrebt.

 

2.3 Verbreitung sowie Erhaltung des Rassegeflügels / der Rassekaninchen insbesondere

durch die Durchführung von öffentlichen Ausstellungen sowie durch Schulungen mittels

fachkundiger Referenten, z.B. des Zuchtwartes.

 

2.4 Züchterische Verbesserung der einzelnen Rassen gemäß dem im jeweiligen Standard

der übergeordneten Zuchtverbände festgelegten Zuchtzielen.

 

2.5 Einheitliche Kennzeichnung des Geflügels mittels geschlossenen Bundesfußring,

sowie der festgelegten Tätowiernummer für Kaninchen (Dies gilt für alle Tiere die bei

Zuchtschauen zum Zwecke der Bewertung ausgestellt werden sollen)

 

2.6 Repräsentation des Vereins innerhalb des Vereinsgebietes und außerhalb des

Vereinsgebietes (z.B. Kreisschauen, Landesschauen und Bundesschauen).

 

2.7 Schulung der Mitglieder durch verschiedene Medien (Wort, Schrift, Bild sowie Film).

Durchführung von Tierbesprechungen mit den Mitgliedern und Beratung derselben bei

Erwerb und Pflege von Tieren. Der Verein verfolgt dabei unmittelbare gemeinnützige

Zwecke. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der

Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. widmet sich der Förderung der

Rassekaninchenzucht / Rassegeflügelzucht, der Erhaltung seltener Rassen als

Kulturerbe, er strebt darüber hinaus die Verbreitung der Rassenvielfalt an. Durch die

Pflege und Liebe zum Tier und der Umwelt werden aktiv Aufgaben des Natur- und

Umweltschutzes wahrgenommen.

 

2.8 Erziehung und Förderung der Jugend zur Tierliebe und Gewinnung der Jugend zur

sinnvollen Freizeitgestaltung durch Tierhaltung und Zucht.

 

§ 3 Mitglieder

 

3.1 unmittelbare Mitglieder des Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V.

können sein:

 

- natürliche Personen

- juristische Personen

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

4.1 Die Mitgliedschaft im Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. kann

grundsätzlich jeder aktive Geflügel- und / oder Kaninchenzüchter, jeder aktive Geflügel

und / oder Kleintierhalter erwerben oder wer den Verein in seinen Bestrebungen

unterstützen möchte .

 

4.2 Der Aufnahmeantrag hat schriftlich beim Vorstand, speziell beim Vorsitzenden zu

erfolgen. Über die Aufnahme in den Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V.

entscheidet, auf Vorschlag des Vorstandes, die Monatsversammlung der Mitglieder.

 

4.3 Jugendliche die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben können nur

mit Zustimmung der / des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreter)

aufgenommen werden. Sie können erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres

Vollmitglied des Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. werden.

 

4.4 Durch den Erwerb der Mitgliedschaft im Kleintierzuchtverein H 274

Niederreifenberg e.V. wird die Mitgliedschaft im :

 

- Landesverband für Rassekaninchenzüchter bzw.

- Landesverband für Rassegeflügelzüchter

 

durch Meldung in der Vereinsliste erworben.

Entsprechendes gilt auch für den Verlust der Mitgliedschaft im Kleintierzuchtverein H

274 Niederreifenberg e.V. .

 

4.5 Die Mitgliedschaft in mehren Vereinen ist zulässig.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

 

5.1 Zu Ehrenmitgliedern des Kleintierzuchtvereins H 274 Niederreifenberg e.V. können

Personen ernannt werden, die eine 35-jährige ununterbrochene aktive Zugehörigkeit

nachweisen können.

 

5.2 Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand und den Vollmitgliedern auch vorzeitig

Mitglieder ernannt werden, welche sich in der Rassekaninchenzucht /

Rassegeflügelzucht oder um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient

gemacht haben.

 

5.3 Ebenfalls können Vorsitzende des Kleintierzuchtvereins H 274 Niederreifenberg e.V.

welche sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes in der

Jahreshauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

5.4 Ein Ehrenvorsitzender /eine Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand.

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

 

6.1 Die Mitgliedschaft aus dem Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. erlischt

durch Austritt, Streichung oder Ausschluss sowie bei natürlichen Personen durch Tod,

bei juristischen Personen durch Auflösung.

 

6.2 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung. Diese

ist beim Vorstand, speziell beim ersten Vorsitzenden, zum Ende eines Jahres (bis

spätestens 31. Oktober) einzureichen.

 

6.3 Eine Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten dem

Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. gegenüber über 12 Monate im

Rückstand war bzw. ist. Das betreffende Mitglied ist über die erfolgte Streichung

schriftlich zu informieren. Der Anspruch des Kleintierzuchtverein H 274

Niederreifenberg e.V. auf evtl. Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer

Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.

 

6.4 Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd durch die Jahreshauptversammlung aus

dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

- gegen diese Satzung, einen ergänzenden Beschluss oder eine andere Verordnung der

übergeordneten Organisationen verstoßen hat.

 

- eine Anordnung des Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. oder der

übergeordneten Organisation oder eines entsprechend Beauftragten nicht befolgt.

 

- Handlungen begeht die geeignet sind dem Kleintierzuchtverein H 274

Niederreifenberg e.V. eine übergeordnete Dachorganisation oder ein einzelnes Mitglied zu

schädigen.

 

- sich eines unehrenhaften, dem Einzelnen oder der Gesamtheit schädigenden

Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

- beleidigende oder unwahre Äußerungen über den Verein, den Vorstand oder

Mitglieder macht oder verbreitet.

 

6.5 Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Kleintierzuchtverein H

274 Niederreifenberg e.V. berechtigt. Der Antrag ist schriftlich an den ersten

Vereinsvorsitzenden zu richten und unter Angabe und Beifügung von geeigneten

Beweismitteln zu begründen.

 

6.6 Ist der Antrag gegen ein Mitglied des Kleintierzuchtvereins H 274

Niederreifenberg e.V. gerichtet, so entscheidet die Jahreshauptversammlung bzw. eine

außerordentlich rechtmäßig einberufene Hauptversammlung.

 

6.7 Gehört der Antraggegner (vom Ausschuss Betroffener) einem anderen Verein an, so

sind die gesetzlichen Bestimmungen der übergeordneten Organisationen entsprechend

anzuwenden.

 

6.8 Dem Ausgeschlossenen muss der Ausschließungsbescheid bzw. Beschluss schriftlich

mit Begründung des Vorstandes unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt

worden sein.

 

6.9 Jeder rechtskräftige Ausschluss ist dem jeweiligen Kreisvorsitzenden schriftlich zu

melden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Kleintierzuchtvereins H 274 Niederreifenberg e.V. sind verpflichtet:

 

7.1 - die Vorschriften dieser Satzung und die Bestimmungen der übergeordneten

Organisationen gewissenhaft zu befolgen.

 

7.2 - es mit der Zuchtarbeit ernst zu nehmen, die Vereinsarbeit durch regelmäßigen

Versammlungsbesuch und konstruktiver Mitarbeit zu fördern.

 

7.3 - Stallungen und Geräte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, sowie

bestrebt sein, Tiere frei von Krankheiten und Parasiten zu halten und gegebenenfalls

unter Beachtung des Tierschutzaspektes auszumerzen.

 

7.4 - kranke, verendete oder getötete Tiere bei Verdacht auf eine infektiöse

Tierkrankheit an ein geeignetes tierärztliches Untersuchungsinstitut einzusenden.

 

7.5 - allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kleintierzuchtverein H 274

Niederreifenberg e.V. pünktlich nachzukommen

 

7.6 - beim Kauf und Verkauf von Tieren ein einwandfreies Geschäftsgebaren zu zeigen.

 

7.7 Mitglieder des Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. haben das Recht auf

Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung und

gegebenenfalls durch zusätzlich gefasste Beschlüsse.

 

7.8 Das Stimmrecht steht den Mitgliedern entsprechend der Regelung in der Satzung zu.

Dabei haben Mitglieder welche das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben ebenfalls ein

uneingeschränktes Stimmrecht.

 

§ 8 Jahresbeitrag

 

8.1 Die Höhe des zu entrichtenden Jahresbeitrages wird durch die Beitragsordnung

geregelt, diese ist als Anlage 1 der Satzung beigefügt.

 

8.2 Bei Zahlungsverzug ruhen die Rechte des Mitgliedes.

 

§ 9 Vereinsversammlungen / allg. Verwaltung

 

9.1 Die Jahreshauptversammlung hat bis zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres zu

erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich (per Briefsendung an die bekannte Adresse

des Mitgliedes) durch den ersten Vorsitzenden, unter Mitteilung der geplanten

Tagesordnung. Es ist eine Ladungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. Weiterhin muss die

Einladung Informationen über den Versammlungsort, Datum und Zeit enthalten.

 

9.2 Jedes Mitglied hat das Recht weitere evtl. ergänzende Anträge zur

Jahreshauptversammlung zu stellen. Dies hat in schriftlicher Form, adressiert an den

ersten Vereinsvorsitzenden zu erfolgen. Hierfür gilt eine Frist von 7 Tagen, vor der

Jahreshauptversammlung.

 

9.3 Der Aufgabenkreis der Jahreshauptversammlung umfasst:

 

- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

 

- Entlastung des Vorstandes

 

- Festsetzung der Jahresbeiträge

 

- Behandlung der frist- und formgerecht eingegangenen Anträge

 

- Durchführung von Wahlen (Vorstand und Kassenprüfer/innen)

 

- Beschluss über notwendige Satzungsänderungen

 

- sonstige Aufgaben gemäß Satzung

 

9.4 Gäste zur Jahreshauptversammlung sind zulässig

 

9.5 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es

für notwendig erachtet oder auf Antrag von mindestens 20 % der gezählten

Vereinsmitglieder (Minderheitsbegehren). Es gelten auch bei einer außerordentlichen

Hauptversammlung die formalen Regelungen zum Einberufen einer Hauptversammlung

(gemäß § 9.1)

 

9.6 Jede satzungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig

der tatsächlich anwesenden Vereinsmitgliedern.

 

9.7 Bei Wahlen, Abstimmungen oder ähnlichen entscheidet einfache Stimmmehrheit. Bei

Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmübertragung ist nicht statthaft.

 

9.8 Werden Wahlen oder Abstimmungen getroffen, so kann dies öffentlich z.B. durch

Handzeichen erfolgen. Stellt jedoch nur ein einzelnes Mitglied den Antrag die Wahl oder

Abstimmung geheim durchzuführen, so ist diesem Antrag stattzugeben.

 

9.9 Einmal monatlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Eine Einladung zur

monatlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich, durch Veröffentlichung im internen

Bereich der vereinseigenen Website zu erfolgen. Die Veröffentlichung hat mindestes 7

Tage vor der geplanten Versammlung unter Angabe der geplanten Tagesordnung zu

erfolgen. Änderungen bezüglich der Tagesordnung sind im Versammlungsablauf

möglich.

 

9.10 In den monatlichen Mitgliederversammlungen wird der Grundstein der

Vereinsarbeit gelegt. Es werden aktuelle Themen behandelt und sofern es der zeitliche

Rahmen zulässt sollte eine Weiterbildungsmaßnahme erfolgen.

 

9.11 Es besteht die Möglichkeit durch Zustimmung des ersten und zweiten Vorsitzenden

ein anderes Mitglied als Versammlungsleiter einzusetzen. Die Zustimmung ist einem

Beschluss gleichzusetzen und hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

 

9.12 In allen Versammlungen hat der erste Vorsitzende das Hausrecht.

 

§ 10 Vereinsleitung

 

10.1 Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand. Dieser muss aus mindestens 5

Personen bestehen und setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen:

 

- ersten Vorsitzenden

 

- zweiten Vorsitzenden

 

- Schriftführer

 

- Kassier

 

- Zuchtwart

 

- Jugendleiter

 

- Pressebeauftragter

 

- Beauftragter für „Neue Medien“

 

- Ehrenvorsitzende

 

10.2 Der erste und zweite Vereinsvorsitzende vertreten den Verein nach außen in allen

gerichtlichen und nicht gerichtlichen Sachverhalten. Jeder ist allein

vertretungsberechtigt.

 

10.3 Vereinsintern vertritt der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden im

Verhinderungsfall.

 

10.4 Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen sowie

Vorstandssitzungen. Er hat die Überwachung und Überprüfung der gefassten

Beschlüsse, die Einhaltung der Satzung sowie die Erledigung des Geschäftsverkehres zur

Aufgabe.

 

10.5 Der Kassierer erhält durch die Wahl in die Funktion die Legitimation

entsprechende Zahlungsanweisungen vorzunehmen. Weiterhin ist er für die

Überwachung der Finanzquellen sowie für eine ordnungsgemäße Buchhaltung

zuständig. Das Rechnungsjahr geht vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Zur

Jahreshauptversammlung ist ein Kassenbericht mit Ein- und Ausgaben zu erstellen. Die

Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer/innen.

 

10.6 Der Schriftführer hat es zur Aufgabe über Versammlungen Protokoll zu führen. Zu

Beginn einer jeden Versammlung soll das Protokoll der vergangenen Versammlung

verlesen werden. Die durch die Mitgliederversammlung bestätigten Protokolle sind vom

ersten Vorsitzenden sowie vom Schriftführer oder einem weiteren, bei der Verlesung

anwesenden, Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

10.7 Die Aufgaben des Zuchtwartes ist die Organisation der Rassegeflügel- /

Rassekaninchenzucht. Er dient weiterhin als Referent für entsprechende Schulungen.

 

10.8 Der Pressebeauftragte kümmert sich um Berichterstattung und hält Kontakt zu den

Ansprechpartnern der Presse. Er sammelt die jeweiligen Presseberichte und

unterrichtet den Vorstand in regelmäßigen Abständen.

 

10.9 Der Beauftragte für „Neue Medien“ kümmert sich um die vereinsinterne Website

und regelt eventuelle Auftritte des Vereins in sozialen Netzwerken.

 

10.10 Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit einen Ausschuss zu bilden. Dem Ausschuss

gehörten der gesamte Vorstand sowie weitere Mitglieder an.

 

10.11 Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit für einzelne Veranstaltungen einen

Organisationsleiter/-leiterin zu bestimmen. Dieser / diese ist dann für die jeweilige

Veranstaltung, deren Ablauf und die Vorbereitung verantwortlich.

 

10.12 Der Vorstand ist ermächtigt, über Anschaffungen und Ausgaben welche im

Interesse des Vereins notwendig werden, bis zu einer Höhe von 400,-€ (Vierhundert

Euro) selbständig zu beschließen. Höhere Ausgaben bedürfen zuvor der Zustimmung

der Mitglieder (Mehrheitsbeschluss) in den Monatsversammlungen.

 

10.13 Zu Kassenprüfern werden zwei Vereinsmitglieder gewählt, welche nicht dem

Vorstand angehören dürfen, ein Ersatzkassenprüfer wird ebenfalls gewählt. Die

Kassenprüfer sind berechtigt nach Mitgliederbeschluss, jederzeit in die Geschäftsbücher

des Kassierers Einsicht zu nehmen. Etwaige Unregelmäßigkeiten müssen in der

nächsten Versammlung den Mitgliedern unterbreitet werden. Die Kassenprüfer haben

die Aufgabe in der Versammlung den Mitgliedern das Ergebnis der Kassenprüfung

mitzuteilen.

 

§ 11 Wahlen

 

11.1 Die Wahlen finden in der Jahreshauptversammlung statt.

 

11.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist

ausdrücklich zulässig.

 

11.3 Mitglieder, welche bei der Jahreshauptversammlung unentschuldigt fehlen sind

nicht wählbar.

 

11.4 Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, oder legt sein Amt

nieder, so hat die nächste Jahreshauptversammlung einen Nachfolger zu wählen. Bis zu

diesen Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Mitglied kommissarisch einsetzen. Die

Gewählten bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt.

 

11.5 Wahlen können öffentlich z.B. durch Handzeichen erfolgen. Stellt jedoch nur ein

einzelnes Mitglied den Antrag die Wahl geheim durchzuführen, so ist diesen Antrag

stattzugeben.

 

11.6 Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl.

 

§ 12 Vereinsvermögen / Haftung

 

12.1 Das angesammelte Vereinsvermögen darf nur ausschließlich und unmittelbar zu

den in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

 

12.2 Die Verwendung von steuerbegünstigten Vereinsvermögen zu wirtschaftlichen

Zwecken ist ausgeschlossen.

 

12.3 Mitglieder können aus dem Vereinsvermögen keine Gewinnanteile oder ähnliche

Zuwendungen erhalten.

 

12.4 Den für den Verein tätigen Personen können nur die tatsächlichen, nachweisbaren

Auslagen erstattet werden. Eine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe Vergütung ist ausgeschlossen.

 

12.5 Für Schulden, die dem Verein aus seiner Vereinstätigkeit erwachsen, haftet nur der

Verein als juristische Person mit dem Vereinsvermögen. Die dem Verein als Mitglieder

angehörenden Personen trifft grundsätzlich keine persönliche Haftung.

 

12.6 Sollte eine durch den Vorstand getroffene Entscheidung sich als negativ

auswirkend erweisen, so haftet der Vorstand nur bei grober Fahrlässigkeit.

 

12.7 Der Grundsatz der Gesamtverantwortung wird durch die getroffene

Aufgabendelegierung eingeschränkt. (§ 10 Vereinsleitung)

 

§ 13 Satzungsänderung

 

13.1 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die ordentliche oder außerordentliche

Hauptversammlung mit Zwei – Drittel – Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 14 Ausstellungen

 

14.1 Die Ausstellungen des Vereins sollen in jeglicher Weise Mustercharakter besitzen.

Als Grundlage für Ausstellungen sind die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen des

BDRG sowie des ZDRK anzusehen, welche bindend sind. Die Beschickung einer

Ausstellung kann nur erfolgen, wenn die ausgestellten Tiere Eigentum des jeweiligen

Ausstellers sind.

 

§ 15 öffentliche Veranstaltungen

 

15.1 Zu öffentlichen Veranstaltungen des Kleintierzuchtverein H 274

Niederreifenberg e.V. sollten Vertreter der örtlichen Behörden , Pressevertreter sowie den

Vereinsmitgliedern bekannte Persönlichkeiten eingeladen werden.

 

§ 16 Auflösung des Vereines

 

16.1 Der Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. kann durch Beschluss der

ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem

Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder

erforderlich.

 

16.2 Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Kleintierzuchtverein H 274

Niederreifenberg e.V. zu gleichen Teilen an die jeweilig amtierenden Kreisverbände zur

Verwaltung über.

 

16.3 Bildet sich am Sitz des aufgelösten Vereines ein neuer Verein mit gleichen Zielen, so

kann er bei den Kreisverbänden die Herausgabe des verwalteten Vermögens

beantragen.

 

16.4 Nach einer Frist von zehn Kalenderjahren geht das Vermögen an die jeweiligen

Landesverbände über, die es festgelegten gemeinnützigen und steuerbegünstigten

Zwecken zu verwenden haben.

 

16.5 Der Beschluss der Auflösung ist dem Amtsgericht schriftlich zu übermitteln.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

 

17.1 Die Satzung wurde in der Hauptversammlung am 25. September 2015

angenommen.

 

17.2 Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung und mit der

Genehmigung durch das Amtsgericht Königstein im Taunus – Registergericht – in Kraft.

Damit verliert jede ältere Fassung ihre Gültigkeit.

 


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