Satzung des
Kleintierzuchtvereins H 274 Niederreifenberg e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereines
1.1 Der im November 1964 gegründete Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V.hat seinen Sitz in 61389 Schmitten – Ortsteil Niederreifenberg. Als Geschäftsadresse gilt
die Adresse des ersten Vorsitzenden.
1.2 Der Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. soll in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Königstein im Taunus eingetragen werden.
1.3 Der Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. ist sowohl bei den
Geflügelzüchtern, wie auch bei den Kaninchenzüchtern, Mitglied im Verband
(Kreisverband) und den übergeordneten Verbänden des jeweiligen Kreisverbandes. Der
Beitritt zu weiteren Landesverbänden wie z.B. Ziergeflügel, Kanarienvögel u.a. ist nicht
ausgeschlossen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines
2.1. Der Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Förderung des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und Förderung der
Rassegeflügel - , Rassekaninchen- und Kleintierzucht.
Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
2.2 Allgemeine Beratung und Aufklärung über sachgemäße und den neusten, bekannten
wissenschaftlichen Erkenntnissen angepassten Rassekaninchen- und
Rassegeflügelzucht. Die Verhütung sowie gegebenenfalls die Bekämpfung von Geflügelsowie
Kaninchenkrankheiten bzw. Seuchen. Eine enge Zusammenarbeit mit den
zuständigen Behörden (Veterinäramt) wird angestrebt.
2.3 Verbreitung sowie Erhaltung des Rassegeflügels / der Rassekaninchen insbesondere
durch die Durchführung von öffentlichen Ausstellungen sowie durch Schulungen mittels
fachkundiger Referenten, z.B. des Zuchtwartes.
2.4 Züchterische Verbesserung der einzelnen Rassen gemäß dem im jeweiligen Standard
der übergeordneten Zuchtverbände festgelegten Zuchtzielen.
2.5 Einheitliche Kennzeichnung des Geflügels mittels geschlossenen Bundesfußring,
sowie der festgelegten Tätowiernummer für Kaninchen (Dies gilt für alle Tiere die bei
Zuchtschauen zum Zwecke der Bewertung ausgestellt werden sollen)
2.6 Repräsentation des Vereins innerhalb des Vereinsgebietes und außerhalb des
Vereinsgebietes (z.B. Kreisschauen, Landesschauen und Bundesschauen).
2.7 Schulung der Mitglieder durch verschiedene Medien (Wort, Schrift, Bild sowie Film).
Durchführung von Tierbesprechungen mit den Mitgliedern und Beratung derselben bei
Erwerb und Pflege von Tieren. Der Verein verfolgt dabei unmittelbare gemeinnützige
Zwecke. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der
Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. widmet sich der Förderung der
Rassekaninchenzucht / Rassegeflügelzucht, der Erhaltung seltener Rassen als
Kulturerbe, er strebt darüber hinaus die Verbreitung der Rassenvielfalt an. Durch die
Pflege und Liebe zum Tier und der Umwelt werden aktiv Aufgaben des Natur- und
Umweltschutzes wahrgenommen.
2.8 Erziehung und Förderung der Jugend zur Tierliebe und Gewinnung der Jugend zur
sinnvollen Freizeitgestaltung durch Tierhaltung und Zucht.
§ 3 Mitglieder
3.1 unmittelbare Mitglieder des Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V.
können sein:
- natürliche Personen
- juristische Personen
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft im Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. kann
grundsätzlich jeder aktive Geflügel- und / oder Kaninchenzüchter, jeder aktive Geflügel
und / oder Kleintierhalter erwerben oder wer den Verein in seinen Bestrebungen
unterstützen möchte .
4.2 Der Aufnahmeantrag hat schriftlich beim Vorstand, speziell beim Vorsitzenden zu
erfolgen. Über die Aufnahme in den Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V.
entscheidet, auf Vorschlag des Vorstandes, die Monatsversammlung der Mitglieder.
4.3 Jugendliche die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben können nur
mit Zustimmung der / des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreter)
aufgenommen werden. Sie können erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
Vollmitglied des Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. werden.
4.4 Durch den Erwerb der Mitgliedschaft im Kleintierzuchtverein H 274
Niederreifenberg e.V. wird die Mitgliedschaft im :
- Landesverband für Rassekaninchenzüchter bzw.
- Landesverband für Rassegeflügelzüchter
durch Meldung in der Vereinsliste erworben.
Entsprechendes gilt auch für den Verlust der Mitgliedschaft im Kleintierzuchtverein H
274 Niederreifenberg e.V. .
4.5 Die Mitgliedschaft in mehren Vereinen ist zulässig.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
5.1 Zu Ehrenmitgliedern des Kleintierzuchtvereins H 274 Niederreifenberg e.V. können
Personen ernannt werden, die eine 35-jährige ununterbrochene aktive Zugehörigkeit
nachweisen können.
5.2 Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand und den Vollmitgliedern auch vorzeitig
Mitglieder ernannt werden, welche sich in der Rassekaninchenzucht /
Rassegeflügelzucht oder um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient
gemacht haben.
5.3 Ebenfalls können Vorsitzende des Kleintierzuchtvereins H 274 Niederreifenberg e.V.
welche sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes in der
Jahreshauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
5.4 Ein Ehrenvorsitzender /eine Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft aus dem Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. erlischt
durch Austritt, Streichung oder Ausschluss sowie bei natürlichen Personen durch Tod,
bei juristischen Personen durch Auflösung.
6.2 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung. Diese
ist beim Vorstand, speziell beim ersten Vorsitzenden, zum Ende eines Jahres (bis
spätestens 31. Oktober) einzureichen.
6.3 Eine Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten dem
Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. gegenüber über 12 Monate im
Rückstand war bzw. ist. Das betreffende Mitglied ist über die erfolgte Streichung
schriftlich zu informieren. Der Anspruch des Kleintierzuchtverein H 274
Niederreifenberg e.V. auf evtl. Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer
Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.
6.4 Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd durch die Jahreshauptversammlung aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen diese Satzung, einen ergänzenden Beschluss oder eine andere Verordnung der
übergeordneten Organisationen verstoßen hat.
- eine Anordnung des Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. oder der
übergeordneten Organisation oder eines entsprechend Beauftragten nicht befolgt.
- Handlungen begeht die geeignet sind dem Kleintierzuchtverein H 274
Niederreifenberg e.V. eine übergeordnete Dachorganisation oder ein einzelnes Mitglied zu
schädigen.
- sich eines unehrenhaften, dem Einzelnen oder der Gesamtheit schädigenden
Verhaltens schuldig gemacht hat.
- beleidigende oder unwahre Äußerungen über den Verein, den Vorstand oder
Mitglieder macht oder verbreitet.
6.5 Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Kleintierzuchtverein H
274 Niederreifenberg e.V. berechtigt. Der Antrag ist schriftlich an den ersten
Vereinsvorsitzenden zu richten und unter Angabe und Beifügung von geeigneten
Beweismitteln zu begründen.
6.6 Ist der Antrag gegen ein Mitglied des Kleintierzuchtvereins H 274
Niederreifenberg e.V. gerichtet, so entscheidet die Jahreshauptversammlung bzw. eine
außerordentlich rechtmäßig einberufene Hauptversammlung.
6.7 Gehört der Antraggegner (vom Ausschuss Betroffener) einem anderen Verein an, so
sind die gesetzlichen Bestimmungen der übergeordneten Organisationen entsprechend
anzuwenden.
6.8 Dem Ausgeschlossenen muss der Ausschließungsbescheid bzw. Beschluss schriftlich
mit Begründung des Vorstandes unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt
worden sein.
6.9 Jeder rechtskräftige Ausschluss ist dem jeweiligen Kreisvorsitzenden schriftlich zu
melden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Kleintierzuchtvereins H 274 Niederreifenberg e.V. sind verpflichtet:
7.1 - die Vorschriften dieser Satzung und die Bestimmungen der übergeordneten
Organisationen gewissenhaft zu befolgen.
7.2 - es mit der Zuchtarbeit ernst zu nehmen, die Vereinsarbeit durch regelmäßigen
Versammlungsbesuch und konstruktiver Mitarbeit zu fördern.
7.3 - Stallungen und Geräte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, sowie
bestrebt sein, Tiere frei von Krankheiten und Parasiten zu halten und gegebenenfalls
unter Beachtung des Tierschutzaspektes auszumerzen.
7.4 - kranke, verendete oder getötete Tiere bei Verdacht auf eine infektiöse
Tierkrankheit an ein geeignetes tierärztliches Untersuchungsinstitut einzusenden.
7.5 - allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kleintierzuchtverein H 274
Niederreifenberg e.V. pünktlich nachzukommen
7.6 - beim Kauf und Verkauf von Tieren ein einwandfreies Geschäftsgebaren zu zeigen.
7.7 Mitglieder des Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. haben das Recht auf
Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung und
gegebenenfalls durch zusätzlich gefasste Beschlüsse.
7.8 Das Stimmrecht steht den Mitgliedern entsprechend der Regelung in der Satzung zu.
Dabei haben Mitglieder welche das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben ebenfalls ein
uneingeschränktes Stimmrecht.
§ 8 Jahresbeitrag
8.1 Die Höhe des zu entrichtenden Jahresbeitrages wird durch die Beitragsordnung
geregelt, diese ist als Anlage 1 der Satzung beigefügt.
8.2 Bei Zahlungsverzug ruhen die Rechte des Mitgliedes.
§ 9 Vereinsversammlungen / allg. Verwaltung
9.1 Die Jahreshauptversammlung hat bis zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres zu
erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich (per Briefsendung an die bekannte Adresse
des Mitgliedes) durch den ersten Vorsitzenden, unter Mitteilung der geplanten
Tagesordnung. Es ist eine Ladungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. Weiterhin muss die
Einladung Informationen über den Versammlungsort, Datum und Zeit enthalten.
9.2 Jedes Mitglied hat das Recht weitere evtl. ergänzende Anträge zur
Jahreshauptversammlung zu stellen. Dies hat in schriftlicher Form, adressiert an den
ersten Vereinsvorsitzenden zu erfolgen. Hierfür gilt eine Frist von 7 Tagen, vor der
Jahreshauptversammlung.
9.3 Der Aufgabenkreis der Jahreshauptversammlung umfasst:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Behandlung der frist- und formgerecht eingegangenen Anträge
- Durchführung von Wahlen (Vorstand und Kassenprüfer/innen)
- Beschluss über notwendige Satzungsänderungen
- sonstige Aufgaben gemäß Satzung
9.4 Gäste zur Jahreshauptversammlung sind zulässig
9.5 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es
für notwendig erachtet oder auf Antrag von mindestens 20 % der gezählten
Vereinsmitglieder (Minderheitsbegehren). Es gelten auch bei einer außerordentlichen
Hauptversammlung die formalen Regelungen zum Einberufen einer Hauptversammlung
(gemäß § 9.1)
9.6 Jede satzungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig
der tatsächlich anwesenden Vereinsmitgliedern.
9.7 Bei Wahlen, Abstimmungen oder ähnlichen entscheidet einfache Stimmmehrheit. Bei
Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmübertragung ist nicht statthaft.
9.8 Werden Wahlen oder Abstimmungen getroffen, so kann dies öffentlich z.B. durch
Handzeichen erfolgen. Stellt jedoch nur ein einzelnes Mitglied den Antrag die Wahl oder
Abstimmung geheim durchzuführen, so ist diesem Antrag stattzugeben.
9.9 Einmal monatlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Eine Einladung zur
monatlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich, durch Veröffentlichung im internen
Bereich der vereinseigenen Website zu erfolgen. Die Veröffentlichung hat mindestes 7
Tage vor der geplanten Versammlung unter Angabe der geplanten Tagesordnung zu
erfolgen. Änderungen bezüglich der Tagesordnung sind im Versammlungsablauf
möglich.
9.10 In den monatlichen Mitgliederversammlungen wird der Grundstein der
Vereinsarbeit gelegt. Es werden aktuelle Themen behandelt und sofern es der zeitliche
Rahmen zulässt sollte eine Weiterbildungsmaßnahme erfolgen.
9.11 Es besteht die Möglichkeit durch Zustimmung des ersten und zweiten Vorsitzenden
ein anderes Mitglied als Versammlungsleiter einzusetzen. Die Zustimmung ist einem
Beschluss gleichzusetzen und hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
9.12 In allen Versammlungen hat der erste Vorsitzende das Hausrecht.
§ 10 Vereinsleitung
10.1 Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand. Dieser muss aus mindestens 5
Personen bestehen und setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen:
- ersten Vorsitzenden
- zweiten Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassier
- Zuchtwart
- Jugendleiter
- Pressebeauftragter
- Beauftragter für „Neue Medien“
- Ehrenvorsitzende
10.2 Der erste und zweite Vereinsvorsitzende vertreten den Verein nach außen in allen
gerichtlichen und nicht gerichtlichen Sachverhalten. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
10.3 Vereinsintern vertritt der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden im
Verhinderungsfall.
10.4 Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen sowie
Vorstandssitzungen. Er hat die Überwachung und Überprüfung der gefassten
Beschlüsse, die Einhaltung der Satzung sowie die Erledigung des Geschäftsverkehres zur
Aufgabe.
10.5 Der Kassierer erhält durch die Wahl in die Funktion die Legitimation
entsprechende Zahlungsanweisungen vorzunehmen. Weiterhin ist er für die
Überwachung der Finanzquellen sowie für eine ordnungsgemäße Buchhaltung
zuständig. Das Rechnungsjahr geht vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Zur
Jahreshauptversammlung ist ein Kassenbericht mit Ein- und Ausgaben zu erstellen. Die
Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer/innen.
10.6 Der Schriftführer hat es zur Aufgabe über Versammlungen Protokoll zu führen. Zu
Beginn einer jeden Versammlung soll das Protokoll der vergangenen Versammlung
verlesen werden. Die durch die Mitgliederversammlung bestätigten Protokolle sind vom
ersten Vorsitzenden sowie vom Schriftführer oder einem weiteren, bei der Verlesung
anwesenden, Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
10.7 Die Aufgaben des Zuchtwartes ist die Organisation der Rassegeflügel- /
Rassekaninchenzucht. Er dient weiterhin als Referent für entsprechende Schulungen.
10.8 Der Pressebeauftragte kümmert sich um Berichterstattung und hält Kontakt zu den
Ansprechpartnern der Presse. Er sammelt die jeweiligen Presseberichte und
unterrichtet den Vorstand in regelmäßigen Abständen.
10.9 Der Beauftragte für „Neue Medien“ kümmert sich um die vereinsinterne Website
und regelt eventuelle Auftritte des Vereins in sozialen Netzwerken.
10.10 Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit einen Ausschuss zu bilden. Dem Ausschuss
gehörten der gesamte Vorstand sowie weitere Mitglieder an.
10.11 Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit für einzelne Veranstaltungen einen
Organisationsleiter/-leiterin zu bestimmen. Dieser / diese ist dann für die jeweilige
Veranstaltung, deren Ablauf und die Vorbereitung verantwortlich.
10.12 Der Vorstand ist ermächtigt, über Anschaffungen und Ausgaben welche im
Interesse des Vereins notwendig werden, bis zu einer Höhe von 400,-€ (Vierhundert
Euro) selbständig zu beschließen. Höhere Ausgaben bedürfen zuvor der Zustimmung
der Mitglieder (Mehrheitsbeschluss) in den Monatsversammlungen.
10.13 Zu Kassenprüfern werden zwei Vereinsmitglieder gewählt, welche nicht dem
Vorstand angehören dürfen, ein Ersatzkassenprüfer wird ebenfalls gewählt. Die
Kassenprüfer sind berechtigt nach Mitgliederbeschluss, jederzeit in die Geschäftsbücher
des Kassierers Einsicht zu nehmen. Etwaige Unregelmäßigkeiten müssen in der
nächsten Versammlung den Mitgliedern unterbreitet werden. Die Kassenprüfer haben
die Aufgabe in der Versammlung den Mitgliedern das Ergebnis der Kassenprüfung
mitzuteilen.
§ 11 Wahlen
11.1 Die Wahlen finden in der Jahreshauptversammlung statt.
11.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist
ausdrücklich zulässig.
11.3 Mitglieder, welche bei der Jahreshauptversammlung unentschuldigt fehlen sind
nicht wählbar.
11.4 Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, oder legt sein Amt
nieder, so hat die nächste Jahreshauptversammlung einen Nachfolger zu wählen. Bis zu
diesen Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Mitglied kommissarisch einsetzen. Die
Gewählten bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt.
11.5 Wahlen können öffentlich z.B. durch Handzeichen erfolgen. Stellt jedoch nur ein
einzelnes Mitglied den Antrag die Wahl geheim durchzuführen, so ist diesen Antrag
stattzugeben.
11.6 Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl.
§ 12 Vereinsvermögen / Haftung
12.1 Das angesammelte Vereinsvermögen darf nur ausschließlich und unmittelbar zu
den in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
12.2 Die Verwendung von steuerbegünstigten Vereinsvermögen zu wirtschaftlichen
Zwecken ist ausgeschlossen.
12.3 Mitglieder können aus dem Vereinsvermögen keine Gewinnanteile oder ähnliche
Zuwendungen erhalten.
12.4 Den für den Verein tätigen Personen können nur die tatsächlichen, nachweisbaren
Auslagen erstattet werden. Eine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe Vergütung ist ausgeschlossen.
12.5 Für Schulden, die dem Verein aus seiner Vereinstätigkeit erwachsen, haftet nur der
Verein als juristische Person mit dem Vereinsvermögen. Die dem Verein als Mitglieder
angehörenden Personen trifft grundsätzlich keine persönliche Haftung.
12.6 Sollte eine durch den Vorstand getroffene Entscheidung sich als negativ
auswirkend erweisen, so haftet der Vorstand nur bei grober Fahrlässigkeit.
12.7 Der Grundsatz der Gesamtverantwortung wird durch die getroffene
Aufgabendelegierung eingeschränkt. (§ 10 Vereinsleitung)
§ 13 Satzungsänderung
13.1 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die ordentliche oder außerordentliche
Hauptversammlung mit Zwei – Drittel – Mehrheit beschlossen werden.
§ 14 Ausstellungen
14.1 Die Ausstellungen des Vereins sollen in jeglicher Weise Mustercharakter besitzen.
Als Grundlage für Ausstellungen sind die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen des
BDRG sowie des ZDRK anzusehen, welche bindend sind. Die Beschickung einer
Ausstellung kann nur erfolgen, wenn die ausgestellten Tiere Eigentum des jeweiligen
Ausstellers sind.
§ 15 öffentliche Veranstaltungen
15.1 Zu öffentlichen Veranstaltungen des Kleintierzuchtverein H 274
Niederreifenberg e.V. sollten Vertreter der örtlichen Behörden , Pressevertreter sowie den
Vereinsmitgliedern bekannte Persönlichkeiten eingeladen werden.
§ 16 Auflösung des Vereines
16.1 Der Kleintierzuchtverein H 274 Niederreifenberg e.V. kann durch Beschluss der
ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder
erforderlich.
16.2 Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Kleintierzuchtverein H 274
Niederreifenberg e.V. zu gleichen Teilen an die jeweilig amtierenden Kreisverbände zur
Verwaltung über.
16.3 Bildet sich am Sitz des aufgelösten Vereines ein neuer Verein mit gleichen Zielen, so
kann er bei den Kreisverbänden die Herausgabe des verwalteten Vermögens
beantragen.
16.4 Nach einer Frist von zehn Kalenderjahren geht das Vermögen an die jeweiligen
Landesverbände über, die es festgelegten gemeinnützigen und steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden haben.
16.5 Der Beschluss der Auflösung ist dem Amtsgericht schriftlich zu übermitteln.
§ 17 Schlussbestimmungen
17.1 Die Satzung wurde in der Hauptversammlung am 25. September 2015
angenommen.
17.2 Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung und mit der
Genehmigung durch das Amtsgericht Königstein im Taunus – Registergericht – in Kraft.
Damit verliert jede ältere Fassung ihre Gültigkeit.
Schmitten Arnoldshain Oberreifenberg Seelenberg Dorfweil Brombach Hunoldstal Treisberg